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§ 435 HGB – Wegfall der Haftungsbefreiungen und -begrenzungen

✔ Verifiziert · Quelle: § 435 HGB – Gesetze im Internet · geprüft von Klaus Arnold · Stand 2026-04-16

Gesetzestext

> Die in diesem Unterabschnitt und im Frachtvertrag vorgesehenen Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Frachtführer oder eine in § 428 genannte Person vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat.

Quelle: § 435 HGB, Gesetze im Internet (Bundesministerium der Justiz)

Bedeutung

§ 435 HGB ist die zentrale Durchbrechungsnorm des Frachtrechts: Liegt qualifiziertes Verschulden vor, haftet der Frachtführer unbegrenzt – die 8,33-SZR-Grenze aus § 431 HGB fällt weg. Der Schadensersatzanspruch kann damit schnell in Millionenhöhe gehen.

Zwei Voraussetzungen (kumulativ)

  1. Objektiv: Leichtfertigkeit oder Vorsatz.
  2. Subjektiv: Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde.

Beide müssen vom Anspruchsteller bewiesen werden – in der Praxis meist durch Indizien (unbewachter Parkplatz, missachtete Sicherungspflichten, Ignorieren interner Anweisungen).

Erfasster Personenkreis

Das qualifizierte Verschulden kann auch durch die in § 428 HGB genannten Personen begangen werden: Leute des Frachtführers (Fahrer, Disponenten) und andere Personen, deren er sich bei Ausführung der Beförderung bedient (Subunternehmer).

Abgrenzung zu Art. 29 CMR

Die Parallelnorm im internationalen Straßengüterverkehr ist Art. 29 CMR. Beide führen zum gleichen Ergebnis (unbegrenzte Haftung), unterscheiden sich aber in Details beim subjektiven Tatbestand.

Verweise im FSA24-Content

Weiterführende Quellen

  • Koller, Transportrecht, 10. Aufl. 2020, § 435 HGB (Standardkommentar).
  • Münchener Kommentar zum HGB, Band 7, § 435 HGB.

Stand: 2026-04-16. Inhalt dient der Information, nicht der Rechtsberatung.