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EuGH C-463/06 (FBTO ./. Odenbreit) – Direktklage am eigenen Wohnsitz gegen Kfz-Haftpflichtversicherer

✔ Verifiziert · Quelle: EuGH C-463/06 – curia.europa.eu · geprüft von Ter2 (automatisch verifiziert 2026-04-17) · Stand 2026-04-17

Urteil

Gericht: Europäischer Gerichtshof, 2. Kammer Aktenzeichen: C-463/06 Datum: 13.12.2007 Fundstelle: curia.europa.eu Parteien: FBTO Schadeverzekeringen N.V. ./. Jack Odenbreit

Leitsatz

Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls kann den Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers direkt an seinem eigenen Wohnsitz verklagen (Art. 9 Abs. 1 lit. b i. V. m. Art. 11 Abs. 2 EuGVVO), sofern das nationale Recht eine solche Direktklage zulässt. In Deutschland ist das über § 115 VVG der Fall.

Bedeutung für die Praxis

Dieses Urteil ist besonders relevant für:

  1. Busunfälle im Ausland: Ein in Deutschland verletzter Fahrgast eines in Italien verunglückten Reisebusses kann den italienischen Kfz-Versicherer in Deutschland verklagen – statt in Italien klagen zu müssen.
  2. Taxi-/Mietwagenunfälle im Ausland: Gleiches gilt für Taxipassagiere und Mietwagen-Insassen bei grenzüberschreitenden Unfällen.
  3. Kostenvorteil: Kläger spart ausländische Anwaltskosten und Übersetzungsaufwand. Das Prozesskostenrisiko sinkt erheblich.
  4. Für Versicherer: Versicherer müssen sich EU-weit auf Klagen an fremden Gerichtsständen einstellen.

Häufiger Irrtum

„Bei einem Busunfall im Ausland muss ich dort klagen." → Tatsächlich: Dank EuGH C-463/06 und § 115 VVG kann der Geschädigte den ausländischen Versicherer direkt am eigenen Wohnsitz in Deutschland verklagen.

Verweise

Stand: 2026-04-17. Inhalt dient der Information, nicht der Rechtsberatung.