Urteil
Gericht: Europäischer Gerichtshof, 2. Kammer Aktenzeichen: C-463/06 Datum: 13.12.2007 Fundstelle: curia.europa.eu Parteien: FBTO Schadeverzekeringen N.V. ./. Jack Odenbreit
Leitsatz
Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls kann den Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers direkt an seinem eigenen Wohnsitz verklagen (Art. 9 Abs. 1 lit. b i. V. m. Art. 11 Abs. 2 EuGVVO), sofern das nationale Recht eine solche Direktklage zulässt. In Deutschland ist das über § 115 VVG der Fall.
Bedeutung für die Praxis
Dieses Urteil ist besonders relevant für:
- Busunfälle im Ausland: Ein in Deutschland verletzter Fahrgast eines in Italien verunglückten Reisebusses kann den italienischen Kfz-Versicherer in Deutschland verklagen – statt in Italien klagen zu müssen.
- Taxi-/Mietwagenunfälle im Ausland: Gleiches gilt für Taxipassagiere und Mietwagen-Insassen bei grenzüberschreitenden Unfällen.
- Kostenvorteil: Kläger spart ausländische Anwaltskosten und Übersetzungsaufwand. Das Prozesskostenrisiko sinkt erheblich.
- Für Versicherer: Versicherer müssen sich EU-weit auf Klagen an fremden Gerichtsständen einstellen.
Häufiger Irrtum
„Bei einem Busunfall im Ausland muss ich dort klagen." → Tatsächlich: Dank EuGH C-463/06 und § 115 VVG kann der Geschädigte den ausländischen Versicherer direkt am eigenen Wohnsitz in Deutschland verklagen.