Ukrainekrieg und Beschlagnahme: Warum höhere Gewalt für Frachtführer nicht mehr greift
von FSA24
2026-02-18
Beschlagnahme höhere Gewalt Frachtführer § 426 HGB CMR Verkehrshaftung CMR-Versicherung Frachtführerversicherung Frachtführerhaftpflicht
Beschlagnahme, Verlust, Zerstörung – wer bei Transportschäden im Ukrainekrieg auf höhere Gewalt als Haftungsausschluss hofft, tappt in eine gefährliche Falle. Die Juristin Kim Backofen von der SCHUNCK GROUP erklärt, warum Frachtführer heute haften, aber ihre Versicherung trotzdem nicht zahlt.
Wer bei Beschlagnahme oder Verlust von Transportgut im Ukrainekrieg auf höhere Gewalt als Haftungsausschluss setzt, könnte böse überrascht werden. Die Juristin Kim Backofen, Expertin für Verkehrshaftung bei der SCHUNCK GROUP, kommt in ihrer Analyse zu einem klaren Ergebnis: Transportdienstleister werden sich auf der Haftungsebene bei Schäden aufgrund des anhaltenden Krieges gegenüber Anspruchstellern nicht auf den Einwand eines unabwendbaren Ereignisses berufen können.
Warum höhere Gewalt nicht mehr greift
Grundsätzlich befreit § 426 HGB den Frachtführer von der Haftung, wenn ein Schaden auf Umständen beruht, die er auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden konnte. Im internationalen Straßentransport regelt Art. 17 Abs. 2 CMR das Gleiche. Höhere Gewalt – also ein von außen kommendes, unvorhersehbares und unvermeidbares Ereignis – ist der klassische Anwendungsfall.
Backofen macht in ihrer Analyse jedoch deutlich, warum dieser Einwand beim Ukrainekrieg heute nicht mehr trägt: Der Krieg dauert seit Februar 2022 an. Die Risiken – Beschlagnahme von Fahrzeugen und Ladung, Zerstörung durch Kampfhandlungen, Sperrung von Transportwegen – sind bekannt und vorhersehbar. Ein Frachtführer, der trotzdem Transporte in oder durch das Kriegsgebiet durchführt, kann sich nicht mehr auf Unvermeidbarkeit berufen.
Die Doppelfalle: Haftung ohne Versicherungsschutz durch die CMR-Versicherung/Frachtführerversicherung oder Speditionsversicherung
Genau hier entsteht laut Backofen die gefährliche Doppelfalle für Transportunternehmen: Auf der Haftungsebene greift der Einwand der höheren Gewalt nicht – der Frachtführer haftet also für Verlust oder Beschädigung des Gutes. Auf der Versicherungsebene besteht gleichzeitig kein Deckungsschutz, weil die Verkehrshaftungsversicherungen Schäden durch Krieg und kriegsähnliche Ereignisse ausschließen.
Das Ergebnis: Der Frachtführer bleibt auf dem Schaden sitzen – er haftet gegenüber seinem Auftraggeber, bekommt aber von seiner Versicherung nichts erstattet.
Was beim Kriegsausbruch noch anders war
Am Tag des russischen Einmarschs am 24. Februar 2022 lag die Sache noch anders. Ein Urteil des LG Innsbruck (66 Cg 35/23 h) zeigt: Als ein LKW auf dem Weg von Italien nach Russland am Tag der Invasion in der Ukraine beschlagnahmt wurde, erkannte das Gericht dies als unabwendbares Ereignis gemäß Art. 17 Abs. 2 CMR an. Der Angriff kam für die Weltöffentlichkeit überraschend, Beschlagnahmen internationaler Transporte waren nicht vorhersehbar gewesen. Der Frachtführer wurde von der Haftung freigesprochen.
Dieser Maßstab gilt heute nicht mehr. Wer jetzt noch Transporte durch die Ukraine oder nach Russland abwickelt, tut dies in Kenntnis der Kriegslage – und trägt das Risiko selbst.
Was Frachtführer und Spediteure jetzt tun sollten
Backofen empfiehlt Transportunternehmen dringend, ihre Verkehrshaftungsversicherung auf den konkreten räumlichen Geltungsbereich und die Kriegsausschlussklauseln zu prüfen. Außerdem sollte die Routenplanung dokumentiert werden: Wer nachweisen kann, dass er Kriegsgebiete gemieden hat, steht im Schadensfall deutlich besser da. Im Zweifelsfall gilt: Sprechen Sie mit Ihrem Versicherungsmakler, bevor Sie Transporte in Krisenregionen übernehmen.
Quelle: https://www.deas.news/blog/blog/verkehrshaftungsversicherungen/
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