Umzugsschaden: Frachtführer zahlt nur Zeitwert – nicht den Neuwert des Sofas
von FSA24
2021-04-12
Umzug Zeitwert Neuwert § 429 HGB § 451 HGB Umzugsversicherung Privatumzug Transportversicherung CMR-Versicherung Frachtführerversicherung Frachtführerhaftpflicht Verkehrshaftungsversicherung
Beim Umzug wird ein Sofa beschädigt. Der Frachtführer zahlt den Zeitwert – der Kunde wollte aber Neuwertentschädigung. Ohne Umzugsversicherung hat er keinen Anspruch darauf.
Beim Umzug einer Privatperson wurde ein drei Jahre altes Designer-Sofa im Wert von 4.500 Euro (Neuwert) durch das Umzugsunternehmen beschädigt. Das Sofa war nach dem Zeitwert noch ca. 1.800 Euro wert. Das Umzugsunternehmen bot 1.800 Euro Entschädigung an.
Der Kunde bestand auf Neuwertentschädigung. Das Gericht erklärte: Gemäß § 429 HGB schuldet der Frachtführer bei Beschädigung nur den Zeitwert – also den Unterschied zwischen dem Wert im beschädigten und unbeschädigten Zustand zum Zeitpunkt der Übernahme. Eine Neuwertentschädigung gibt es nur, wenn ausdrücklich vereinbart oder wenn eine entsprechende Versicherung besteht.
Das Ergebnis: Der Kunde erhielt 1.800 Euro. Die fehlenden 2.700 Euro hätte eine Umzugsversicherung mit Neuwertklausel abgedeckt.
Lehre: Wer beim Umzug den Neuwert erstattet haben möchte, braucht eine eigene Umzugsversicherung. Die Haftung des Umzugsunternehmens ist auf den Zeitwert begrenzt.
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